Pflichtanteil umgehen und Kinder enterben – geht das?
Jeder hat schon einmal davon gehört, dass Kinder einen sogenannten Pflichtteil erben. Aber was ist das eigentlich? Und wieviel? Und: Gibt es wirklich gar keine Möglichkeiten, diesen zu umgehen, wenn man sich mit seinem Sohn oder seiner Tochter zerstritten hat?
Grundsätzlich kann jeder selbst bestimmen, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. „Sie müssen in Ihrem Testament nicht begründen, warum Sie einen nahen Angehörigen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen“, erklärt Dr. Ria Kochanski, Fachanwältin für Erbrecht. Mit einem Berliner Testament enterben Eheleute ihre Kinder. Die erben erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Denn dann bekommen Sie Ihren sogenannten Pflichtteil, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft.
Wer als Kind enterbt wird, bekommt aber nach dem Tod des Elternteils nicht automatisch seinen Pflichtteil, sondern muss seine Rechte gegenüber den Erben geltend machen. Weigert sich der Erbe, den Pflichtteil zu zahlen, muss der Enterbte klagen. Wichtig ist die Verjährung: Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.
Um klug zu handeln und sein Recht geltend zu machen, ist es daher besser einen kompetenten Fachanwalt auf seiner Seite zu haben – wenn Sie Ihr Kind enterben wollen oder als Kind Ihr Erbe geltend machen möchten.
Ihre Ansprechpartner im Erbrecht
Dr. Ria Kochanski
E-Mail: kochansky@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0
Dr. Hans Grohmann
E-Mail: grohmann@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0