Trennung bei Partnerschaften ohne Trauschein
Heiraten, Kinder bekommen, Haus bauen – der klassische Dreiklang ist längst nicht mehr der „Normalfall“. Zunehmend mehr Menschen leben in Patchwork-Beziehungen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder ohne Trauschein zusammen. Für die meisten fühlt sich das im Alltag nicht anders an als bei verheirateten Paaren. Rechtlich ist es das aber. Denn rechtlich gesehen ist das Leben ohne Trauschein wesentlich unverbindlicher. Daher ist es wichtig, sich Gedanken zu machen, was im „Falle eines Falles“ passiert und sinnvollerweise vorab Dinge zu regeln, die – anders als bei Familien – nicht automatisch geregelt sind. Am wichtigsten ist das sicherlich, wenn man gemeinsame Kinder hat!
Sorgerecht bei Nicht-Verheirateten
Bedenkenlos möglich sind sogenannte unwesentlichen Veränderungen. Dinge also, die bei einem Mieterwechsel ggf. leicht wieder rückgängig gemacht werden können. Hierzu zählen z.B. eine neue Wandfarbe zu streichen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass der Vermieter beim Auszug fordern kann, die vorgenommenen Umbauten und Veränderungen wieder rückgängig zu machen. Außerdem müssen Sie als Mieter darauf achten, dass die Bausubstanz nicht in erheblichem Maß verändert wird. Bei Wohnungsprojekten, die sich im Falle eines Auszugs problemlos entfernen oder mitnehmen lassen, kann es also jederzeit losgehen, sei es der Einbau einer neuen schicken Küche oder ein kuscheliges Hochbett fürs Kinderzimmer. „Sofern nicht die Einbauküche oder der Teppichboden Teil des Mietvertrags sind“, warnt Wolfgang Klausecker, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht. „Denn dann sind diese Teil der Mietsache und dürfen nicht ohne Rücksprache verändert werden.“ Daher lohnt es sich, vor der Baumarktbestellung einen Blick in den Mietvertrag zu werden oder Rücksprache mit seinem Vermieter zu halten.
Eigentum bei Nicht-Verheirateten
Es ist empfehlenswert sich Gedanken zu machen, wie man mit beide Partner betreffenden grundsätzlichen Lebensentscheidungen und Besitztümern umgeht. Wer steht zum Beispiel im Grundbuch, wenn eine gemeinsame Immobilie angeschafft wird. Im Trennungsfall ist das nämlich ein großer Unterschied. Und auch wenn es unromantisch ist, macht es Sinn, zu dokumentieren, wer was mit eingebracht in die gemeinsame Wohnung und welche Anschaffungen der eine oder der andere getätigt hat. Dabei sollte eingetragen werden, wer was bezahlt hat und gemeinsam unterschrieben werden – das verhindert Streit im Falle einer Trennung. Denn bei einer Trennung behält jeder das, was er in die Beziehung eingebracht hat sowie die Dinge, die man alleine während der Beziehung angeschafft hat. Bei einem sogenannten „Miteigentum des Partners“ muss der andere ausgezahlt werden. „Unsere Erfahrung zeigt, dass es bei Trennungen sehr oft zu Streitfällen kommt“, bedauert die Fachanwältin Dr. Ria Kochanski. „Daher lohnt es sich, sich beraten zu lassen und idealerweise Grundsätzliches vorab vertraglich zu regeln. Im Trennungsfall ist anwaltliche Beratung sehr sinnvoll, wenn man sich nicht einvernehmlich trennt.“
Und wenn man sich nicht trennt, sondern sein Leben lang zusammenbleibt, ist rechtlich zu bedenken, dass es bei der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht gibt. Der andere erbt also nicht „automatisch“, sondern muss im Testament bedacht werden – auch die Steuerfreibeträge sind deutlich geringer ebenso entfallen Witwenrente oder der sogenannte Versorgungsausgleich. Wir beraten Sie gerne, wie Sie Fallstricke vermeiden.
Ihre Ansprechpartner im Familienrecht
Dr. Ria Kochanski
E-Mail: kochansky@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0
Wolfgang Klausecker
E-Mail: klausecker@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0